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Verkaufs-Gespräch in leichter Sprache
Ein Mann mit Lernschwierigkeiten hat sich
bei einem Verkaufs-Gespräch diskriminiert gefühlt.
Er wollte in einem großen Elektro-Fachmarkt einen Fernseher kaufen.
Dabei hat ihn ein Verkäufer beraten.
Der Mann mit Lernschwierigkeiten hat den Verkäufer gebeten,
langsamer und einfacher zu sprechen.
Damit er verstehen kann, was der Verkäufer sagt.
Aber der Verkäufer hat nicht einfacher gesprochen
und sich auch sonst nicht gut bemüht.
Am Schluss hat der Verkäufer mit der Beratung einfach aufgehört.
Im Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz steht aber:
Wer in der Öffentlichkeit etwas verkauft,
darf dabei niemanden diskriminieren.
Auch wer eine Dienstleistung anbietet
wie zum Beispiel Haare schneiden oder Auto reparieren,
darf dabei niemanden diskriminieren.
Der Elektro-Fachmarkt muss eine barrierefreie Beratung
in einfacher Sprache anbieten.
Das sagt die Behinderten-Anwaltschaft und empfiehlt eine Schlichtung.
Die Schlichtung ist gut verlaufen:
Die Leitung des Elektro-Fachmarkts hat eine neue Beratung angeboten.
Dabei soll ein Verkäufer oder eine Verkäuferin
besonders gut auf die Wünsche und Bedürfnisse
des Mannes mit Lernschwierigkeiten eingehen.
Außerdem wird es Schulungen
für die Verkäuferinnen und Verkäufer geben.
Dann können sie Menschen mit Lernschwierigkeiten
besser beraten.